Einschreibung im Verzeichnis der Stimmzähler

Alle Wähler, die sich, laut Art. 9 Absatz 3, des Gesetzes Nr. 120 vom 30. April 1999, welches die "Bestimmungen...

Veröffentlichungsdatum:

01.12.2022

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Alle Wähler, die sich, laut Art. 9 Absatz 3, des Gesetzes Nr. 120 vom 30. April 1999, welches die "Bestimmungen zur Wahl der Organe der örtlichen Körperschaften sowie die zu den Auflagen auf dem Sachgebiet des Wahlwesens" beinhaltet, im Verzeichnis der für das Amt eines Stimmzählers im Wahlsitz geeigneten Personen, eintragen möchten, können entsprechendes Gesuch an das Wahlamt richten.
Dieses Ersuchen betrifft auch jene Personen die schon im Hauptverzeichnis eingetragen waren, daß im Sinne des obgenannten Gesetzes abgeschafft wurde.

Gebühren:
keine
Voraussetzungen:
-Abschlußzeugnis einer Mittelschule;
- Wähler in derselben Gemeinde sein
Ausschließungsgründe:
Von den Befugnissen eines Stimmzählers ausgeschlossen sind:

  • Beamte des Innenministeriums, des Ministeriums für Post und Fernmeldewesen und des Ministeriums für Transportwesen;
  • Angehörige der Streitkräfte, die im Dienste stehen;
  • Landes-, Amts- und Vertrauensärzte;
  • die Gemeindesekretäre und die Gemeindeangestellten, welche im Wahlamt arbeiten;
  • die für die Wahl aufgestellten Kandidaten.
  • Sollte der Betreffende sich in einer solchen Situation befinden, muß er dies dem Wahlamt unverzüglich mitteilen, um die vom Gesetz vorgesehenen strafrechtlichen Folgen zu vermeiden.

Unterlagen:
Gesuch um Einschreibung in das Verzeichnis der Stimmzähler. (Vordruck: Ansuchenstimmzähler)
Termin:
Ende November eines jeden Jahres
Verweis auf die Gesetzesbestimmungen:
DPR 30.03.57, n. 361;
G. 8.03.89, n.95;
G. 21.03.90, n.53,
G.120/1999

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Zuletzt aktualisiert: 13.03.2024, 08:57 Uhr

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